S1 24 169 URTEIL VOM 2. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Verletzung der Meldepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2024
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs.
E. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die 21-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er unwahre Angaben getätigt und leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen hat. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen bean- spruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsge- sprächen teilzunehmen und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähig- keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontrollvorschriften
- 4 - oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht be- folgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 3.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versi- cherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2; SVR 2020 ALV Nr. 23; Bundesgerichtsurteil 8C_744/2019 vom 26. August 2020 E. 4.3). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeits- lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeits- losenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164). 3.3 Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grund- sätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach- verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen).
E. 4.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer vom 24. April bis zum 4. Dezember 2023 als Bauarbeiter, wobei ihm dieser Arbeitseinsatz von einem Personalvermittlungsunternehmen vermittelt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin S. 15-18). Eine Erneuerung bzw. Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nie rechtsverbindlich zugesichert, weshalb er im Dezember 2023 nicht auf diese vertrauen durfte. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Erst anlässlich des Erstgespräches vom 11. März 2024 legte der Versicherte dar, ihm sei per ca. 1. April 2024 ein neuer Arbeitseinsatz zugesichert worden. Eine Wiederauf- nahme der Arbeit erfolgte schliesslich per Ende April 2024 (S. 24). Mit Blick auf diese Tatsachen war der Beschwerdeführer gehalten, sich mindestens während der Monate
- 5 - Dezember 2023 bis März 2024 intensiv um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Entsprechend forderte der RAV-Personalberater im Erstgespräch vom
11. März 2024 die Nachweise der Arbeitsbemühungen. Diese befinden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (S. 9-14, 19). Dabei fällt in einem ersten Punkt auf, dass die Formulare der Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 allesamt mit einem Eingangs- stempel vom 11. März 2014 versehen sind, womit unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Fehler oder um alte Formulare früherer Anmeldungen (siehe Lebenslauf S. 17) handelt. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass von den in den Formularen aufge- führten Bewerbungen nur insgesamt zwölf auf die Monate Dezember bis Februar (nur vier pro Monat) und zehn auf den Monat März fallen. Vom Beschwerdeführer beschwer- deweise anerkannt wird in einem weiteren Punkt die von der Gewerkschaft bestätigte Tatsache, dass die Formulare nicht persönlich vom Versicherten, sondern gestützt auf dessen Angaben von einem Mitarbeiter der Gewerkschaft ausgefüllt worden waren. Da der Mitarbeiter die Formulare nicht im Verlaufe der getätigten Arbeitsbemühungen aus- füllte, sondern lediglich auf die nachträglichen Ausführungen des Versicherten abstellte, lassen sich diesen Formularen keine verbindlichen Angaben zu den getätigten Arbeits- bemühungen entnehmen. Jedenfalls erweisen sie sich als untauglich, insoweit damit Be- mühungen an einem bestimmten Tag geltend gemacht werden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Versicherte die Behörden über das Ausfüllen der Formulare durch eine Drittperson nie informiert hat und diese damit glauben liess, er habe die Formulare gewissenhaft und persönlich ausgefüllt. Dabei ist der Hinweis des Versicherten, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, unbehilflich, zumal er sich jederzeit an die Mitarbeiter des RAV hätte wenden oder die Aushändigung der Formulare in italienischer Sprache hätte verlangen können. Sodann ist der be- schwerdeweise erhobene Einwand, er beherrsche auch die italienische Sprache nur in mündlicher Form, aktenwidrig. Der Versicherte bestätigte nämlich mit seiner Unterschrift auf der Anmeldebestätigung vom 1. März 2024 Gegenteiliges, zumal er seine mündli- chen und schriftlichen Italienischkenntnisse in der Eigenwahrnehmung als «sehr gut» einstufte. Den „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grund der Versicherte die Formulare nicht auch vor Ort in italienischer Sprache hätte ausfüllen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Daten der Arbeitssuche kommt hinzu, dass der Ver- merk dieser keiner besonderen sprachlichen Kenntnis bedarf.
- 6 - Abschliessend kann daher für den Nachweis der strittigen Arbeitsbemühungen nicht auf die Formulare abgestellt werden.
E. 4.2 Trotz der Aufforderungen der Vorinstanz und des Gerichts Belege zu hinterlegen, die einen Aufenthalt in der Schweiz während seiner hiesigen Arbeitssuche beweisen würden, beliess es der Versicherte damit, einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Region Naters, lautend auf seinen Namen, für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum
31. März 2024 zu hinterlegen. Dem entsprechenden Auszug kann entnommen werden, dass der Versicherte am 11. Dezember 2023 in Visp einen Barbezug von EUR 4'000.00 tätigte und am selben Tag um 16:25 Uhr in Mergozzo (Italien) mit der Karte einen Betrag von EUR 89.81 leistete. Damit und mit der unbestrittenen Tatsache, dass sich der Ver- sicherte am 11. Dezember 2023 mit der Einwohnergemeinde Visp in Verbindung gesetzt hatte, um seine (vorläufige oder definitive) Ausreise mitzuteilen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der in Süditalien wohnsässige Versi- cherte ab dem 11. Dezember 2023 nicht mehr in der Schweiz aufhielt. Diese Feststellung wird durch den hinterlegten Kontobeleg erhärtet. Dieser weist nämlich vom 11. Dezem- ber 2023 ab 11:47 Uhr bis zum 29. Februar 2024 um 12:04 Uhr keine weiteren in der Schweiz getätigten Barbezüge des Versicherten auf. Mit Blick auf die genannten Umstände dieses Falles fehlt es an beweiskräftigen Unterla- gen für eine Arbeitssuche in der Schweiz vom 11. Dezember 2023 bis zum 29. Februar
2024. Die vom Versicherten in den Formularen behaupteten Aufenthalte und getätigten örtlichen Bewerbungen vom 14., 21. und 27. Dezember 2023, vom 3., 11., 19. und
25. Januar sowie vom 7., 15., 21. und 27. Februar 2024 erscheinen somit als nicht glaub- haft. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an besagten Tagen nicht bei den jeweiligen potenziellen Arbeitgebern beworben hat.
E. 4.3 Die unwahren Angaben auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen» betreffend die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 stellen eine Mel- depflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar. Danach ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän- dige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Bundesgerichtsurteil
- 7 - 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinwei- sen). Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Ver- schuldenskategorie (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hin- weisen). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die da- rauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts- gleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. September 2024 von einem mittelschweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 21 Einstelltagen, was annähernd dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie ent- spricht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Höhe der Einstelltage keine Einwände vor, womit das Gericht unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz an dieser festhält.
- 8 -
E. 5 Schliesslich liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweis- massnahmen (wie die beantragte Edition der Strafakten oder Beweiserhebung) vermö- gen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismas- snahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdi- gung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdigung wird daher von der Edition weiteren Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
E. 6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Septem- ber 2024 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.
E. 7.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier – entgegen dem Einwand der Beschwerde- gegnerin – nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichts- kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
E. 7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä- digungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 2. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 24 169
URTEIL VOM 2. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Verletzung der Meldepflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2024
- 2 - Verfahren
A. Der 1991 geborene italienische Staatsangehörige X _________ meldete sich am
1. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermitt- lung. Dabei hinterlegte der Versicherte für die Zeit vom 6. Dezember 2023 bis zum
27. März 2024 diverse «Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen». Infolge Wie- deraufnahme einer Tätigkeit wurde er am 1. Mai 2024 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. B. Mit Verfügung vom 7. August 2024 stellte das RAV den Versicherten wegen Falsch- angaben seiner Arbeitsbemühungen für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Da- ran hielt die DIHA mit Einspracheentscheid vom 18. September 2024 fest und ergänzte, der Versicherte habe der Einwohnergemeinde Visp am 11. Dezember 2023 seinen defi- nitiven Wegzug gemeldet. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er sich trotzdem regelmäs- sig nach Visp begeben und um Stellen bemüht habe. C. Dagegen wurde am 21. Oktober 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht- lichen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der wesentlichen Begründung, er habe sich im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich in der Schweiz aufgehalten, sei jedoch von einem Mitarbeiter der Gewerkschaft beim Ausfüllen der Formulare unterstützt worden. Er bestritt, bezüglich seiner Arbeitsbemühungen Falschangaben getätigt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten. Ergänzend führte sie aus, die Gewerkschaft A _________ habe zwar bestätigt, dass die Formulare durch einen Mitar- beiter ausgefüllt worden seien. Dieser habe aber nicht gewusst, dass der Beschwerde- führer definitiv nach Italien zurückgekehrt sei. Replizierend bestritt der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 eine definitive Rück- kehr nach Italien und den Vorwurf, die Arbeitsbemühungen an anderen als den angege- benen Daten getätigt zu haben. In ihrer Duplik vom 8. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Einholung von Nachweisen für den Aufenthalt in der Schweiz sowie den Beizug der Strafakten.
- 3 - Nach erfolgter Aufforderung zur Aktenhinterlegung reichte der Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 einen Bankkontoauszug für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum
31. März 2024 zu den Akten. D. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), wes- halb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 Abs. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist die 21-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers. Dabei steht insbesondere im Streit, ob er unwahre Angaben getätigt und leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen hat. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen bean- spruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsge- sprächen teilzunehmen und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähig- keit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontrollvorschriften
- 4 - oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht be- folgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 3.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versi- cherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2; SVR 2020 ALV Nr. 23; Bundesgerichtsurteil 8C_744/2019 vom 26. August 2020 E. 4.3). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeits- lose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeits- losenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164). 3.3 Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grund- sätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach- verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen). 4. 4.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer vom 24. April bis zum 4. Dezember 2023 als Bauarbeiter, wobei ihm dieser Arbeitseinsatz von einem Personalvermittlungsunternehmen vermittelt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin S. 15-18). Eine Erneuerung bzw. Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nie rechtsverbindlich zugesichert, weshalb er im Dezember 2023 nicht auf diese vertrauen durfte. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Erst anlässlich des Erstgespräches vom 11. März 2024 legte der Versicherte dar, ihm sei per ca. 1. April 2024 ein neuer Arbeitseinsatz zugesichert worden. Eine Wiederauf- nahme der Arbeit erfolgte schliesslich per Ende April 2024 (S. 24). Mit Blick auf diese Tatsachen war der Beschwerdeführer gehalten, sich mindestens während der Monate
- 5 - Dezember 2023 bis März 2024 intensiv um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). Entsprechend forderte der RAV-Personalberater im Erstgespräch vom
11. März 2024 die Nachweise der Arbeitsbemühungen. Diese befinden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (S. 9-14, 19). Dabei fällt in einem ersten Punkt auf, dass die Formulare der Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 allesamt mit einem Eingangs- stempel vom 11. März 2014 versehen sind, womit unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Fehler oder um alte Formulare früherer Anmeldungen (siehe Lebenslauf S. 17) handelt. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass von den in den Formularen aufge- führten Bewerbungen nur insgesamt zwölf auf die Monate Dezember bis Februar (nur vier pro Monat) und zehn auf den Monat März fallen. Vom Beschwerdeführer beschwer- deweise anerkannt wird in einem weiteren Punkt die von der Gewerkschaft bestätigte Tatsache, dass die Formulare nicht persönlich vom Versicherten, sondern gestützt auf dessen Angaben von einem Mitarbeiter der Gewerkschaft ausgefüllt worden waren. Da der Mitarbeiter die Formulare nicht im Verlaufe der getätigten Arbeitsbemühungen aus- füllte, sondern lediglich auf die nachträglichen Ausführungen des Versicherten abstellte, lassen sich diesen Formularen keine verbindlichen Angaben zu den getätigten Arbeits- bemühungen entnehmen. Jedenfalls erweisen sie sich als untauglich, insoweit damit Be- mühungen an einem bestimmten Tag geltend gemacht werden. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Versicherte die Behörden über das Ausfüllen der Formulare durch eine Drittperson nie informiert hat und diese damit glauben liess, er habe die Formulare gewissenhaft und persönlich ausgefüllt. Dabei ist der Hinweis des Versicherten, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, unbehilflich, zumal er sich jederzeit an die Mitarbeiter des RAV hätte wenden oder die Aushändigung der Formulare in italienischer Sprache hätte verlangen können. Sodann ist der be- schwerdeweise erhobene Einwand, er beherrsche auch die italienische Sprache nur in mündlicher Form, aktenwidrig. Der Versicherte bestätigte nämlich mit seiner Unterschrift auf der Anmeldebestätigung vom 1. März 2024 Gegenteiliges, zumal er seine mündli- chen und schriftlichen Italienischkenntnisse in der Eigenwahrnehmung als «sehr gut» einstufte. Den „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle- gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grund der Versicherte die Formulare nicht auch vor Ort in italienischer Sprache hätte ausfüllen können. Hinsichtlich der geltend gemachten Daten der Arbeitssuche kommt hinzu, dass der Ver- merk dieser keiner besonderen sprachlichen Kenntnis bedarf.
- 6 - Abschliessend kann daher für den Nachweis der strittigen Arbeitsbemühungen nicht auf die Formulare abgestellt werden. 4.2 Trotz der Aufforderungen der Vorinstanz und des Gerichts Belege zu hinterlegen, die einen Aufenthalt in der Schweiz während seiner hiesigen Arbeitssuche beweisen würden, beliess es der Versicherte damit, einen Kontoauszug der Raiffeisenbank Region Naters, lautend auf seinen Namen, für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum
31. März 2024 zu hinterlegen. Dem entsprechenden Auszug kann entnommen werden, dass der Versicherte am 11. Dezember 2023 in Visp einen Barbezug von EUR 4'000.00 tätigte und am selben Tag um 16:25 Uhr in Mergozzo (Italien) mit der Karte einen Betrag von EUR 89.81 leistete. Damit und mit der unbestrittenen Tatsache, dass sich der Ver- sicherte am 11. Dezember 2023 mit der Einwohnergemeinde Visp in Verbindung gesetzt hatte, um seine (vorläufige oder definitive) Ausreise mitzuteilen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der in Süditalien wohnsässige Versi- cherte ab dem 11. Dezember 2023 nicht mehr in der Schweiz aufhielt. Diese Feststellung wird durch den hinterlegten Kontobeleg erhärtet. Dieser weist nämlich vom 11. Dezem- ber 2023 ab 11:47 Uhr bis zum 29. Februar 2024 um 12:04 Uhr keine weiteren in der Schweiz getätigten Barbezüge des Versicherten auf. Mit Blick auf die genannten Umstände dieses Falles fehlt es an beweiskräftigen Unterla- gen für eine Arbeitssuche in der Schweiz vom 11. Dezember 2023 bis zum 29. Februar
2024. Die vom Versicherten in den Formularen behaupteten Aufenthalte und getätigten örtlichen Bewerbungen vom 14., 21. und 27. Dezember 2023, vom 3., 11., 19. und
25. Januar sowie vom 7., 15., 21. und 27. Februar 2024 erscheinen somit als nicht glaub- haft. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an besagten Tagen nicht bei den jeweiligen potenziellen Arbeitgebern beworben hat. 4.3 Die unwahren Angaben auf den Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen» betreffend die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 stellen eine Mel- depflichtverletzung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dar. Danach ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollstän- dige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Es ist diesbezüglich daher nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Bundesgerichtsurteil
- 7 - 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die fal- schen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2 mit Hinwei- sen). Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. 4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung in den letzten zwei Jahren angemessen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Ver- schuldenskategorie (vgl. statt vieler Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hin- weisen). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die da- rauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechts- gleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. September 2024 von einem mittelschweren Verschulden aus und sanktionierte den Beschwerdeführer mit 21 Einstelltagen, was annähernd dem Mittelwert bei dieser Verschuldenskategorie ent- spricht. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Höhe der Einstelltage keine Einwände vor, womit das Gericht unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz an dieser festhält.
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5. Schliesslich liefern die Akten eine hinreichende Beweisgrundlage. Weitere Beweis- massnahmen (wie die beantragte Edition der Strafakten oder Beweiserhebung) vermö- gen am Ergebnis nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann nämlich verzichtet werden, wenn man nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismas- snahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdi- gung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. In antizipierter Beweiswürdigung wird daher von der Edition weiteren Akten abgesehen (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Septem- ber 2024 in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen. 7. 7.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier – entgegen dem Einwand der Beschwerde- gegnerin – nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichts- kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). 7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä- digungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 2. Juni 2025